Die Stipendienstelle Innsbruck weist nochmals auf die Antragsfrist am 17. Mai für das SS 21 hin:
Da es gemäß § 12 Abs. 4 des StudFG bei Anträgen vom SS zu Sonderfällen der Einkommensbewertung kommen kann: „Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann". Da im KJ 2020 bestimmt viele Eltern in Kurzarbeit waren, wäre es daher besonders ratsam für die Studierenden dies zu beantragen – wichtig ist dabei nur, einen Antrag zu stellen – welche Unterlagen wir dann brauchen, ist nebensächlich und wird dann angefordert.
Es ist außerdem zu beachten, dass die Zuverdienstgrenze von Euro 10.000 auf Euro 15.000 erhöht wurde. Es ist daher durchaus möglich, dass ein(e) Studierende(r) angegeben hat, die Zuverdienstgrenze um z. B. Euro 3.000 zu überschreiten und er/sie aus diesem Grund dann überhaupt keine Studienbeihilfe zuerkannt bekommen hat – auch für diese Studierenden gilt: Antragstellen lohnt sich – es kostet nicht viel Zeit und kann Beihilfe ermöglichen – ausgerechnet jetzt, wo man ohnehin mehr Zeit als gewollt zur Verfügung hat und ganz bestimmt noch so viel Monat, am Ende des Geldes übrig ist?!
In Anbetracht der schwierigen Situation der Studierenden an den Einrichtungen in Tirol/Vorarlberg erscheint es gerade während des nun schon ewigen Lockdowns sehr wichtig, die Studierenden nochmals kurz auf das Antragsfristende – mit 17. Mai 2021 – hinzuweisen bzw. zu informieren. Nur wer seinen Anspruch prüfen lässt, hat Rechtssicherheit!
Es dürfen die Interessen – bei all den berechtigten Sorgen der Wirtschaft und aller anderen Ängste – niemals untergehen!